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Datum : 16.05.2014

Titel :
DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2014 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Meldung : SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 16.05.2014 15:31 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Schweizer Electronic Aktiengesellschaft Schramberg ISIN: DE0005156236 WKN: 515 623 Einladung zur 25. Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Freitag, 4. Juli 2014, um 10.00 Uhr im Kraftwerk Rottweil Neckartal 68 78628 Rottweil stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 Sämtliche Unterlagen liegen ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Schweizer Electronic Aktiengesellschaft, Einsteinstrasse 10, 78713 Schramberg, aus, ebenso wie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und können dort und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen. Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat gebilligt worden, der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidet, liegen nicht vor. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 5.034.071,01 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR EUR 2.233.526,40 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie auf 3.722.544 dividendenberechtigte Stückaktien Gewinnvortrag EUR 2.800.544,61 Bilanzgewinn EUR 5.034.071,01 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 57.456 Stück von der Gesellschaft bzw. ihrer Tochtergesellschaft derzeit gehaltenen, gemäß § 71b AktG bzw. gemäß § 71d Satz 4 i.V.m. § 71b AktG nicht dividendenberechtigten eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung bei gleich bleibendem Dividendenbetrag in Höhe von EUR 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie ein auf den Bestand eigener Aktien am Hauptversammlungstag angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet und vorgeschlagen, den nicht auf die Dividendenzahlung entfallenden Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 und des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Villingen-Schwenningen, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 6. Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der am 4. Juli 2014 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteilungsgesetzes und § 7 Abs. 1 und 3 der Satzung aus sechs Mitglieder zusammen, und zwar aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre sind von der Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen: a) Dipl.-Wirtsch.-Ing. Michael Kowalski, Radolfzell Interimsmanager & Consultant b) Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Christian Schmid, Freudenstadt Geschäftsführer der * Gebr. Schmid GmbH, Freudenstadt * Schmid Technology Systems GmbH, Niedereschach * Schmid Vacuum Technology GmbH, Karlstein a.M. * Schmid Technology GmbH, St. Leon-Rot * Schmid Technology Center GmbH, Dunningen * Schmid Energy Systems GmbH, Freudenstadt * Schmid Silicon Technology Holding GmbH, Freudenstadt * Schmid Verwaltungs GmbH, Freudenstadt c) Kristina Schweizer, München Lektorin, Carl Heymanns Verlag, Programmbereich Gewerblicher Rechtsschutz d) Dipl.-Ing. Christoph Schweizer, Schramberg Geschäftsführer der * Schweizer Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH * Schweizer Air Service GmbH & Co.KG Weitere Informationen zu den Kandidaten sind unter www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html abrufbar. Die Wahl von Herrn Michael Kowalski, Herrn Christian Schmid und Frau Kristina Schweizer erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl von Herrn Christoph Schweizer erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Herr Dipl.-Wirtsch.-Ing. Michael Kowalski soll im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. Die unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, wobei es sich bei den unter aa) aufgeführten Mandaten um Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und bei den unter bb) aufgeführten Mandaten um Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien handelt: a) Dipl.-Wirtsch.-Ing. Michael Kowalski aa) keine Mandate bb) keine Mandate b) Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Christian Schmid aa) keine Mandate bb) Director/Member of the Board folgender Unternehmen: * Schmid Systems Inc., Watsonville/USA * Schmid Thermal Systems Inc., Watsonville/USA * Schmid Singapore Pte. Ltd., Singapore * Schmid China Ltd., Hongkong * Schmid Shenzhen Ltd., China * Schmid Zhuhai Ltd., China * Schmid Asia Ltd., China * Schmid Yaya Technology Co., Ltd., Taiwan Chairman of the Board: * Schmid Automation Asia Co., Ltd., Taiwan c) Kristina Schweizer aa) keine Mandate bb) keine Mandate d) Dipl.-Ing. Christoph Schweizer aa) keine Mandate bb) keine Mandate Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86 eingeteilt in 3.780.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 3.780.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaft halten im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 57.456 Aktien als eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis spätestens Freitag, 27. Juni 2014, 24.00 Uhr, zur Hauptversammlung angemeldet haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist demgemäß der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 28. Juni 2014, 0.00 Uhr, bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 27. Juni 2014, 24.00 Uhr. Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für die Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur Hauptversammlung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte ausschließlich der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Technical Record Date bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahme-, Stimmrechte und sonstige Rechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom Veräußerer bevollmächtigen. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss bei der Gesellschaft in Textform unter der Adresse Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg, oder Fax-Nummer: +49 7422 512 409, oder E-Mail: ir@schweizer.ag erfolgen. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben. Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch Bevollmächtigte, wie z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, ausüben. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung und zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten'. Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine frühzeitige Anmeldung. Dadurch erleichtern Sie uns die Organisation der Hauptversammlung. Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten werden Eintrittskarten erteilt. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt und sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dies kann entweder vor oder in der Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt geschehen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann (Vollmachtsformular), wird den Aktionären im Anmeldebogen zugesandt bzw. ist unter www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html abrufbar und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg, oder Fax-Nummer: +49 7422 512 409, oder E-Mail: ir@schweizer.ag Die Bevollmächtigung kann unter Verwendung dieses Vollmachtsformulars, des auf dem Stimmbogen aufgedruckten Vollmachtsabschnitts oder auf beliebige andere formgerechte Weise erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg Fax-Nummer: +49 7422 512 409 E-Mail: ir@schweizer.ag Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Aktionäre können sich auch durch den von der Schweizer Electronic AG benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Dem Stimmrechtsvertreter müssen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den von der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung unterbreiteten Beschlussvorschlägen erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, gemäß den ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Schweizer Electronic AG benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen an ihn müssen ebenfalls in Textform erfolgen. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung und weitere Informationen werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Das Formular ist außerdem unter www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html abrufbar und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg, oder Fax-Nummer: +49 7422 512 409, oder E-Mail: ir@schweizer.ag Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können unter der oben genannten Adresse bereits vor der Hauptversammlung erteilt werden. Aus organisatorischen Gründen bitten wir die Aktionäre, die Vollmachten und Weisungen in Textform bis Donnerstag, 3. Juli 2014, 24.00 Uhr, zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt können derartige Vollmachten und Weisungen unter der oben genannten Adresse auch widerrufen bzw. geändert werden. Darüber hinaus bieten wir den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären, die zur Hauptversammlung erschienen sind, an, den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt in Textform mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen und ihm Weisungen zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt und dass er auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung steht, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 15 Abs. 5 Satz 2 der Satzung berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung insbesondere die folgenden Rechte zu: Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind 189.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 3. Juni 2014, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: Schweizer Electronic AG Vorstand Einsteinstraße 10 78713 Schramberg Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem 4. April 2014, Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Nach § 70 AktG bestehen hierbei bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre sind gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin gemäß § 127 AktG berechtigt, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern Vorschläge zu machen. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer Begründung spätestens am Donnerstag, 19. Juni 2014, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingeht: Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg, oder Fax-Nummer: +49 7422 512 409, oder E-Mail: ir@schweizer.ag Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, z.B. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten nach § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von Aktionären nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Wahlvorschlag nicht die in § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genannten Angaben enthält. Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, z.B. weil die Erteilung der Auskünfte nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dazu geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung einer Auskunft strafbar machen würde. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 16 Abs. 2 S. 2 und 3 Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und Fragebeiträge zu setzen. Schramberg, im Mai 2014 Schweizer Electronic AG mit Sitz in Schramberg Der Vorstand --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT Einsteinstr. 10 78713 Schramberg Deutschland Telefon: +49 7422 512302 Fax: +49 7422 512409 E-Mail: ir@schweizer.ag Internet: http://www.schweizer.ag ISIN: DE0005156236 WKN: 515623 Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

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